Keine Einfuhr von Listenhunden nach Deutschland - Einfuhrverbot für gefährliche Hunde

Keine Einfuhr von Listenhunden nach Deutschland - Einfuhrverbot für gefährliche Hunde
Die Einfuhr von Listenhunden / Kampfhunden ist verboten. Nicht jeder Hund darf nach Deutschland mitgenommen werden. Bestimmten Hunderassen wird generell eine „gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit“ unterstellt.Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) enthält unter anderem ein Einfuhr- bzw. Verbringungsverbot für als gefährlich eingestufte Hunde.

Nach diesem Gesetz dürfen bestimmte Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden.

Dies sind Hunde der Rassen:

  • Pitbull-Terrier
  • American Staffordshire-Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Bullterrier

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen dürfen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, sofern nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird.

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz


§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
 
 
(1) 1. Hunde der Rassen Pitbull-​Terrier, American Staffordshire-​Terrier, Staffordshire-​Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.
2. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.


(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. vorzuschreiben,
a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2. Vorschriften über
a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c) das Verfahren
zu erlassen.



Rechtsprechung zum Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden:

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-​Anhalt 3. Senat, 5. Dezember 2016, Az: 3 M 199/16
VG Köln 20. Kammer, 22. November 2016, Az: 20 L 2292/16
VG Köln 20. Kammer, 31. Juli 2015, Az: 20 L 1332/15
VG Düsseldorf 18. Kammer, 30. Juni 2014, Az: 18 K 1340/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-​Anhalt 3. Senat, 18. Juni 2014, Az: 3 M 255/13
OVG Lüneburg 11. Senat, 27. Februar 2014, Az: 11 LA 180/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-​Anhalt 3. Senat, 14. Oktober 2013, Az: 3 M 229/13
VG Magdeburg 1. Kammer, 9. April 2013, Az: 1 B 116/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-​Anhalt 3. Senat, 21. März 2013, Az: 3 M 125/12
VG Magdeburg 2. Kammer, 2. April 2012, Az: 2 A 13/11
OVG Lüneburg 9. Senat, 2. Dezember 2011, Az: 9 LA 163/10
VG Arnsberg 5. Kammer, 10. März 2011, Az: 5 K 420/10
VG Köln 20. Kammer, 12. August 2010, Az: 20 K 7961/09
OVG Lüneburg 11. Senat, 7. Juni 2010, Az: 11 LB 473/09
VG Trier 2. Kammer, 20. Mai 2010, Az: 2 K 58/10.TR
VG Düsseldorf 25. Kammer, 5. Februar 2010, Az: 25 K 6307/09
VG Gelsenkirchen 16. Kammer, 15. Januar 2010, Az: 16 L 922/09
VG Hannover 11. Kammer, 19. September 2007, Az: 11 A 7659/05
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 11. Januar 2005, Az: 5 UE 903/04
BVerwG 10. Senat, 22. Dezember 2004, Az: 10 B 21/04
BVerfG 1. Senat, 16. März 2004, Az: 1 BvR 1778/01
BVerfG 1. Senat, 16. März 2004, Az: 1 BvR 1778/01
BVerfG 1. Senat 2. Kammer, 23. November 2001, Az: 1 BvR 1778/01
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 24. Senat, 18. Oktober 2001, Az: 24 CS 01.1611
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 24. Senat, 11. Juli 2001, Az: 24 CS 01.1199

Gesetze Bundesrecht
§ 2 HundVerbrEinfVO, gültig ab 01.07.2005
§ 2 HundVerbrEinfVO, gültig ab 12.04.2002 bis 30.06.2005
§ 6 HundVerbrEinfG, gültig ab 01.01.2002
§ 5 HundVerbrEinfG, gültig ab 21.04.2001
§ 6 HundVerbrEinfG, gültig ab 21.04.2001 bis 31.12.2001


Gesetze Landesrecht

Niedersachsen zur Einfuhr gefährlicher Hunde
§ 3 NHundG, gültig ab 01.03.2003 bis 30.09.2003

Sachsen-​Anhalt zur Einfuhr gefährlicher Hunde
§ 3 HundeG LSA, gültig ab 01.03.2016
§ 3 GefHuG ST, gültig ab 03.11.2015 bis 29.02.2016
§ 3 GefHuG ST, gültig ab 01.03.2009 bis 02.11.2015

Schleswig-​Holstein zur Einfuhr gefährlicher Hunde
§ 3 GefHG, gültig ab 01.05.2005 bis 31.12.2015

Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden
Schleswig-​Holstein
Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, i. d. F. v. 21.04.2016, Az.:IV 353 - 210.21.20-​31


Ausnahmen zum Einfuhrverbot für Listenhunde - Wann darf ein Listenhund mit nach Deutschland gebracht werden?

Ein als gefährlich eingestufter Hund darf dann eingeführt werden, wenn er nach einem Auslandsaufenthalt zurückkommt und wieder in das Bundesland verbracht wird, in dem der Hundehalter eine Erlaubnis zum Halten des Hundes hat.

Ebenso dürfen Gebrauchshunde (z.B. Diensthunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes) in das Inland mitgebracht werden.

In beiden Fällen ist es erforderlich, dass der Hundehalter bei der Einreise die zur Überprüfung des Hundes erforderlichen Papiere vorlegen kann (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts) und damit nachweisen kann, dass es sich um den Hund handelt, für den die Erlaubnis ausgestellt worden ist. Handelt es sich um einen Gebrauchshund, so ist die Zweckbestimmung des Hundes mittels einer Bescheinigung nachzuweisen. Die Dokumente sind im Original vorzulegen.

Mit der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (HundVerbrEinfVO) werden derzeit zur Vermeidung übermäßiger Beschwernisse folgende Hunde von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot ausgenommen:

  • gefährliche Hunde, die von Personen mitgeführt werden, die sich nicht länger als vier Wochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (insbesondere Touristenverkehr)
  • gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zurzeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt oder verbracht werden
  • Diensthunde, Behindertenbegleithunde, Blindenhunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes

Hierbei ist es zwingend erforderlich, dass der Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügt (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts).


Tipp zur Informationen zur Einfuhr von Hunden nach Deutschland:
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von gefährlichen Hunden stehen Ihnen die für den Wohnsitz zuständigen Ordnungsämter, die Zentrale Auskunft des Zolls bei allgemeinen Fragen und die für Sie örtlich zuständige Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren zur Verfügung.

AKTUELLES:
Thüringen hat nach Niedersachsen und Schleswig-Holstein als drittes deutsches Bundesland, die Rasselisten, die bestimmte Hunderassen per se als gefährlich einstufen, abgeschafft. (Stand Januar 2018)


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Niedersachsen NHundG, NI
Hundegesetz Hamburg Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) Hamburg HundeG, HB
Hundegesetz Bremen HundeG, HB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Hundegesetz Schleswig-Holstein | Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) GefHG,SH
Hundegesetz Thüringen | Tiergefahrengesetz Thüringen (ThürTierGefG) Thüringen ThürSachkundePrüfVO, TH
Landeshundegesetz Sachsen-Anhalt | Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA) Sachsen-Anhalt HundeG LSA, ST
Landeshundegesetz Berlin / Berliner Hundegesetz Berlin HundeG, BE
Landeshundegesetz Mecklenburg-Vorpommern Hundehaltungsverordnung: HundehVO, M-V
Hundegesetz Sachsen | Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), DVOGefHundG, SNHundegesetz Brandenburg : Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) Hundes, BB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Landeshundegesetz Kampfhundeverordnung Baden-Württemberg KampfhundeV, BW
Landeshundegesetz Bayern / bayerische Kampfhundeverordnung Bayern HundGefV, BY
Hundegesetz Saarland / Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland KampfhundeV , SL
Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz LHundG,RP, LHundG rlp

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